Daniela Geßner
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
Langmaar 12
41238 Mönchengladbach
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Psychotherapie ist eine Behandlungsform, deren Ziel es ist, innere Zustände, die mit einem krankheitswertigen seelischen Leidensdruck verbunden sind, mit Hilfe von wissenschaftlich anerkannten Methoden im positiven Sinne zu beeinflussen. Charakteristisch ist die Arbeit mit psychologischen Mitteln, wie z. B. das therapeutische Gespräch, kreative Medien oder körperbezogene Ausdrucksformen (z. B. Kunsttherapie, Musiktherapie, Tanz - und Bewegungstherapie etc.).
Das psychotherapeutische Gespräch unterscheidet sich dabei ganz wesentlich von einer Unterhaltung, wie sie beispielsweise unter Freunden geführt wird. Aufgabe des Therapeuten, der seine persönlichen Bedürfnisse und Befindlichkeiten in der Behandlung zu jedem Zeitpunkt zurückstellen sollte, ist es, den Patienten auf der Basis seines fachlichen Wissens darin zu unterstützen, für ihn nachteilige Dynamiken zu erkennen, zu verstehen, zu hinterfragen und langfristig zu verändern. Angestrebte Veränderungen können sowohl auf der Ebene des Denkens, des Fühlens, des Handelns als auch auf der Ebene zwischenmenschlicher Beziehungen liegen.
Jeder Mensch erlebt Zeiten erhöhter psychischer Belastung, die mit mehr oder weniger stark ausgeprägtem Leidensdruck einhergehen. Zumeist gelingt es uns, diese Zeiten aus eigener Kraft und durch Unterstützung nahestehender Menschen oder Aktivierung anderweitiger Ressourcen zu bewältigen. Wenn uns das Leben aber anhaltend überfordert und wir es nicht mehr aus uns selbst heraus schaffen, diese Zeiten zu meistern, kann es zu ernsthaften und anhaltenden Zuständen psychischer Belastung kommen. Dann ist ggf. psychotherapeutische Hilfe sinnvoll, damit Sie darin unterstützt werden, wieder wirksame Bewältigungsstrategien für Ihre Probleme zu entwickeln. Bei manchen Menschen verschlechtert sich das seelische Wohlbefinden auch, ohne dass im Vorfeld eine konkrete Belastung dafür ausgemacht werden kann. Auch in diesen Fällen ist es sinnvoll, einen Psychotherapeuten aufzusuchen und in einem ausführlichen diagnostischen Gespräch zu klären, ob eine Psychotherapie Ihnen helfen kann, zu Ihrem seelischen Gleichgewicht zurück zu finden.
Häufig kommt es bei diesen Begriffen zu Verwirrung. Daher gebe ich Ihnen hier eine kurze Übersicht über die wesentlichen Unterschiede zwischen diesen Professionen:
Psychiater
Ein Psychiater ist von seinem Grundberuf her Arzt. Er hat wie jeder andere Arzt ein 6-jähriges Studium der Humanmedizin absolviert, dieses mit dem Staatsexamen abgeschlossen und damit eine staatliche Heilerlaubnis (Approbation) erworben. Im Anschluss an das Studium durchläuft er eine 5-järige Weiterbildungszeit, bevor er bei der Ärztekammer die Facharztprüfung ablegen kann. Die korrekte Bezeichnung lautet dann „Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie“, denn sie beinhaltet auch die psychotherapeutische Qualifikation.
Grob vereinfacht ausgedrückt diagnostizieren und behandeln Psychiater u.a. sowohl die organisch als auch die seelisch bedingten psychischen Störungen. Hierfür können sie beispielsweise gezielt Medikamente einsetzen.
Psychologe
Ein Psychologe hat ein in der Regel 5-jähriges Hochschulstudium in Psychologie absolviert und dieses mit einem Diplom (Dipl.-Psych.) oder seit 2010 mit einem Master (M.Sc. Psychologie) abgeschlossen. Die Psychologie ist gegenüber der Medizin eine eigenständige Wissenschaft. In einer gesonderten 3-5-jährigen Ausbildung kann sich ein Psychologe zum Psychologischen Psychotherapeuten weiterqualifizieren und bei erfolgreichem Abschluss eine Approbation erhalten. Damit ist er berechtigt, Psychotherapie eigenverantwortlich durchzuführen.
Originär ärztliche Tätigkeiten, wie z. B. die Verordnung von Medikamenten, die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit, Einweisungen in eine Klinik etc., sind in der Heilerlaubnis Psychologischer Psychotherapeuten nicht inbegriffen.
Psychotherapeut
Seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes zum Jahr 1999 ist in Deutschland die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ geschützt. Nur Ärzte oder Psychologen, die nach dem Hochschulstudium in Medizin oder Psychologie eine Zusatzausbildung in einem anerkannten Richtlinienverfahren (Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Analytische Psychotherapie, Verhaltenstherapie) abgeschlossen und eine staatlich anerkannte Heilerlaubnis erworben haben, dürfen diese Bezeichnung führen. In Abhängigkeit vom Grundstudium handelt es sich dann entweder um ärztliche oder um psychologische Psychotherapeuten.
Ärztliche Psychotherapeuten können sich entweder durch eine Facharztweiterbildung in „Psychiatrie und Psychotherapie“ oder in „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ sowie alternativ durch eine ergänzend zu ihrer sonstigen Facharztweiterbildung erworbene Psychotherapieausbildung (sog. „fachgebundene Psychotherapie“) als Psychotherapeuten qualifizieren (z. B. Facharzt für Allgemeinmedizin mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie). Im Bereich der Kinder- und Jugendpsychotherapie können darüber hinaus auch Sozialpädagogen nach entsprechender Ausbildung und Prüfung eine staatliche Heilerlaubnis erhalten und sich somit als Kinder-und Jugendpsychotherapeuten bezeichnen.
Psychoanalytiker
Ein Psychoanalytiker ist ein ärztlicher oder psychologischer Psychotherapeut, der das Verfahren der Analytischen Psychotherapie (im Gegensatz zur Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und Verhaltenstherapie) anwendet.
Neurologe
Ein Neurologe hat wie der Psychiater ein Studium der Humanmedizin absolviert und im Anschluss daran eine 5-jährige Facharztweiterbildung angeschlossen. Vereinfacht gesagt diagnostizieren und behandeln Neurologen organische Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems. Da es zwischen den Fachgebieten Neurologie und Psychiatrie in vielen Bereichen zu Überschneidungen kommt, müssen Psychiater einen Teil ihrer Weiterbildungszeit in der Neurologie verbringen und umgekehrt Neurologen in der Psychiatrie. Die Qualifikation als Psychotherapeut ist in der neurologischen Facharztbezeichnung nicht inbegriffen, sie kann aber durch eine separate Zusatzweiterbildung erworben werden.
Nervenarzt
Die früher gängige Facharztbezeichnung „Nervenarzt“ beinhaltet eine fundierte Qualifikation sowohl in Psychiatrie als auch in Neurologie (3-jährige Weiterbildung in jedem der beiden Fächer). Da beide Fachgebiete mit der Zeit immer komplexer geworden sind, kann diese Facharztbezeichnung heute nicht mehr erworben werden. Es ist heutzutage einzig möglich, zwei gesonderte Facharztweiterbildungen sowohl in Neurologie als auch in Psychiatrie und Psychotherapie zu absolvieren und so die entsprechende Doppelqualifikation zu erhalten. Eine Qualifikation als Psychotherapeut ist im „Nervenarzt“ nicht inbegriffen .
Die Dauer einer Psychotherapie kann in Abhängigkeit von Ihrem Anliegen und dem durchgeführten Psychotherapieverfahren deutlich variieren.
In einer akuten Krisensituation bei ansonsten weitgehender psychischer Stabilität ohne größere Vorbelastung kann zumeist bereits eine Akutbehandlung mit bis zu 12 Sitzungen weiterhelfen.
Wenn die Problematik etwas ausgeprägter ist oder schon länger besteht, zugleich jedoch nicht allzu tief in der Persönlichkeit verankert ist, bringt im tiefenpsychologisch fundierten Verfahren in vielen Fällen eine Kurzzeittherapie mit bis zu 24 Sitzungen die gewünschte Besserung.
Komplexere Thematiken erfordern jedoch häufig deutlich mehr Sitzungen. Somit ist in diesen Fällen zumeist eine Langzeittherapie erforderlich. Diese umfasst im tiefenpsychologisch fundierten Verfahren 60, gelegentlich auch bis zu 100 Sitzungen (inklusive ggf. vorausgegangener Kurzzeittherapie).
Da die Sitzungen in einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie im Regelfall wöchentlich stattfinden und die Frequenz der Kontakte erst im Verlauf gesenkt werden sollte, ist eine Behandlungsdauer von 6 Monaten bis zu 3 Jahren in diesem Verfahren realistisch. In jedem der drei genannten Verfahren beträgt die Dauer einer Sitzung 50 Minuten.
Die Verhaltenstherapie arbeitet mit ähnlichen Stundenkontingenten, die Langzeittherapie ist in diesem Verfahren lediglich auf 80 Sitzungen begrenzt.
Hingegen wird in der analytischen Psychotherapie von vornherein ein wesentlich größerer zeitlicher Umfang veranschlagt. Die Behandlung umfasst bei diesem Therapieverfahren bis zu 300 Sitzungen, wobei wöchentlich 2-3 Sitzungen die Regel sind.
Gerne können Sie jederzeit über Ihre Fragen zur weiteren Behandlungsdauer sprechen. Da Psychotherapie immer zeitlich begrenzt und auf ein Ziel gerichtet ist, ist es sinnvoll, dass wir in gewissen Zeitabständen gemeinsam eine Standortbestimmung vornehmen.
Sie. Es ist mir wichtig, dass Sie Ihre therapeutische Behandlung aktiv mitgestalten. In diesem Sinne ist es Ihre Entscheidung, welche Themen Sie in den Vordergrund stellen und welche Sie ggf. außen vor lassen möchten. Mir ist bewusst, dass es manchmal sehr viel Überwindung erfordert, in einer Psychotherapie schwierige Themen anzusprechen und sich auf eine therapeutische Bearbeitung einzulassen. Aus diesem Grund werde ich Ihnen Hilfestellung und immer wieder Ermutigung anbieten, Worte und Ausdruck für Schwieriges oder möglicherweise auch nahezu Unaussprechliches zu finden. Die letztliche Entscheidung, für welche Inhalte Sie Ihre Sitzungen nutzen möchten, bleibt aber immer bei Ihnen selbst.
Die Probesitzungen - sogenannte „probatorische Sitzungen“ - sollen vor allem dem gegenseitigen Kennenlernen dienen, um sowohl dem Patienten als auch dem Therapeuten die Entscheidung für oder gegen eine weiterführende therapeutische Zusammenarbeit zu ermöglichen.
Insgesamt können Sie bis zu 4 probatorische Sitzungen in Anspruch nehmen, bevor die Psychotherapie verbindlich bei Ihrem Kostenträger beantragt wird. Dies gilt für die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie gleichermaßen wie für die Verhaltenstherapie und die Analytische Psychotherapie. Dabei steht es Ihnen frei, bei beliebig vielen Psychotherapeuten probatorische Sitzungen wahrzunehmen. Bitte nutzen Sie diese Sitzungen, um sich ein Bild darüber zu verschaffen, ob Sie sich bei dem jeweiligen Psychotherapeuten gut aufgehoben fühlen und bereits erstes Vertrauen fassen können. Sicher ist: eine Psychotherapie kann nur dann zum gewünschten Ergebnis führen, wenn der Rahmen für Sie sicher und stimmig ist und wenn Sie die Möglichkeit haben, sich mit der Zeit zu öffnen und Ihre relevanten Thematiken zur Sprache zu bringen. Seien Sie also durchaus kritisch, bevor Sie sich für eine Behandlung bei einem Psychotherapeuten entscheiden.
Psychotherapeuten nutzen die probatorischen Sitzungen, um zu einer ersten diagnostischen Einschätzung zu gelangen und abzuschätzen, ob eine Psychotherapie in dieser Konstellation Aussicht auf Erfolg haben kann. Es liegt in der Verantwortung des Psychotherapeuten, Sie über anderweitige Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären und mit Ihnen zu besprechen, wenn ein anderes als das eigene Psychotherapieverfahren für Sie sinnvoller erscheint.
Eine weitere sehr wichtige Aufgabe der probatorischen Sitzungen ist es, das Ziel einer möglichen Therapie und somit den konkreten Behandlungsauftrag zu klären. Nur wenn in diesem Punkt eine gute Absprache zwischen Patient und Therapeut gelingt, kann eine Psychotherapie die gewünschten Veränderungen bringen.
Eine Psychotherapie ermöglicht Ihnen nur dann einen sicheren und vertrauensvollen Gesprächsrahmen, wenn Sie sicher sein können, dass alle Ihre Angaben den therapeutischen Raum nicht verlassen. Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist mir daher ein sehr wichtiges Anliegen.
Die ärztliche Schweigepflicht („Patientengeheimnis“) ist sowohl im Strafgesetzbuch (§ 203 StGb) als auch in den Berufsordnungen der Landesärztekammern geregelt. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit schließt aus, dass Dritte (z. B. Angehörige, Arbeitgeber, Behörden, andere Ärzte) ohne Ihr ausdrückliches Einverständnis Informationen über Ihre Behandlung erhalten. Nur wenn es explizit von Ihnen gewünscht wird und für Ihren weiteren Behandlungsverlauf therapeutisch sinnvoll erscheint, werde ich Informationen in zuvor besprochenem Umfang an von Ihnen benannte Dritte weitergeben. In diesen Fällen werden wir miteinander eine gesonderte schriftliche Vereinbarung treffen. Dies gilt auch für die Übersendung von Behandlungsberichten an Ihren Hausarzt. An die Krankenkassen wird bei Aufnahme der Behandlung lediglich ein Diagnoseschlüssel übermittelt. Wird ein Antrag für eine Langzeittherapie gestellt, dann wird ein externer Gutachter zur Überprüfung der Leistungspflicht beauftragt, der Informationen über Sie nur in anonymisierter Form erhält, so dass keine Rückschlüsse auf Ihre Person möglich sind.
Die ärztliche Schweigepflicht gilt nicht nur über das Behandlungsende, sondern auch über den Tod eines Patienten hinaus.
Nur seltene und klar definierte Ausnahmesituationen erlauben es, die Schweigepflicht zu vernachlässigen. Ein Beispiel für einen solchen Sonderfall wäre es, wenn in einer Notfallsituation nur durch eine Umgehung der Schweigepflicht das Leben eines Patienten oder Dritter geschützt werden kann (sog. „rechtfertigender Notstand“).
Ja. Wie jede andere Behandlungsmethode kann auch die Psychotherapie selbst bei fachlich korrekter Durchführung mit Risiken und Nebenwirkungen einhergehen. Die intensive Auseinandersetzung mit schwierigen Themen in der eigenen Lebensgeschichte oder in der Gegenwart kann eine hohe psychische Belastung mit sich bringen. Nicht selten werden uns in einer Psychotherapie schrittweise Problematiken bewusst, die wir zuvor in unserem Unbewussten bewahrt haben, für die uns aber noch keine ausreichend wirksamen Lösungswege zur Verfügung stehen. In diesen Situationen kann es gelegentlich vorkommen, dass sich Ihre psychischen Beschwerden zunächst noch intensivieren. Es liegt dann in der Verantwortung des Psychotherapeuten, Sie gut durch diese Zeiten zu begleiten. Genauso liegt es in der psychotherapeutischen Verantwortung, Sie gut überlegt an problematische Dynamiken heranzuführen und abzuschätzen, zu welchem Zeitpunkt die Bearbeitung jeweiliger Themen sinnvoll erscheint und wann sie ggf. noch eine Überforderung darstellen würde.
Durch Ihre psychotherapeutische Arbeit an sich selbst kann es vorkommen, dass sich Veränderungen in Ihren Beziehungen zu wichtigen Menschen oder in Ihrer Lebensgestaltung ergeben. Für Außenstehende ist dies nicht immer leicht, so dass sich dadurch entstehende Konflikte in der Folge wiederum nachteilig auf Ihr eigenes Befinden auswirken können. Je nach Ausgangssituation kann es in diesen Fällen sinnvoll sein, wichtige Beziehungspersonen mit Ihrem Einverständnis vorübergehend in die Behandlung einzubeziehen.
Bei manchen Pateinten kann es in einer Psychotherapie vorübergehend zur Entwicklung von Abhängigkeitsgefühlen gegenüber dem Therapeuten kommen. Diese sollen im Verlauf der Behandlung sorgsam aufgelöst werden, indem Sie therapeutisch schrittweise immer mehr darin gefördert werden, zunehmend mehr Eigenständigkeit und Selbstvertrauen im Umgang mit Ihren Problematiken zu entwickeln.
Psychotherapeutische Verläufe sind sehr individuell und oft auch hochgradig komplex. Bitte sprechen Sie mich an, wenn Sie zu Beginn oder im Verlauf Ihrer Behandlung Sorgen hinsichtlich möglicher Nebenwirkungen haben. Ich werde gerne konkret auf Ihre individuellen Befürchtungen eingehen.
An dieser Stelle möchte ich auch erwähnen, dass es - selbst wenn eine Psychotherapie für Sie grundsätzlich geeignet erscheint - nicht möglich ist, im Voraus den gewünschten Behandlungserfolg zu garantieren. In jedem Fall berate ich Sie vorab aber hinsichtlich der Prognose Ihrer Behandlung und kläre Sie über mögliche Behandlungsalternativen auf.
Damit Ihre gesetzliche oder private Krankenkasse die Kosten für Ihre psychotherapeutische Behandlung übernimmt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Beschwerden, wegen derer Sie in die Behandlung kommen, müssen von Krankheitswert sein. Leichtere Befindlichkeitsstörungen oder der reine Wunsch, tiefere Einsichten in persönliche Zusammenhänge zu erarbeiten, reichen für eine Kostenübernahme alleine nicht aus. Von Ihrer Seite muss zudem ein ausreichendes Maß an Behandlungsmotivation und Veränderungsbereitschaft gegeben sein. Insgesamt muss auch die Prognose, die Erkrankung mit dem jeweiligen Verfahren positiv beeinflussen zu können, ausreichend günstig sein. Die psychotherapeutischen Leistungen müssen zudem in einem der drei Richtlinienverfahren (Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Analytische Psychotherapie oder Verhaltenstherapie) erfolgen und von einem approbierten ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten erbracht werden. Für gesetzlich Versicherte ist es zudem erforderlich, dass der Psychotherapeut über eine kassenärztliche Zulassung verfügt.
Die Erstattung von Psychotherapie durch die Krankenkassen ist nur in den sogenannten "Richtlinienverfahren" möglich. Dies sind derzeit lediglich drei Verfahren, nämlich die Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die Analytische Psychotherapie und die Verhaltenstherapie. Alle drei Richtlinienverfahren können in Einzel- oder in Gruppenpsychotherapie angewendet werden.
Seit kurzem ist auch EMDR (Eye Movement Desensitization and Reprocessing), eine Technik der Bearbeitung von Traumafolgestörungen, unter klar umschriebenen Bedingungen erstattungsfähig. Voraussetzung ist, dass die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung vorliegt und dass die Behandlung mit EMDR in eines der drei Richtlinienverfahren integriert wird.
Darüber hinaus existieren zahlreiche andere Psychotherapieverfahren, die z. T. sicherlich ebenfalls häufig gut wirksam sind, für die die Krankenkassen jedoch bislang nicht aufkommen. Erwähnen möchte ich hier beispielsweise die Verfahren der Systemischen Psychotherapie (z. B. als Familientherapie) und die hypnotherapeutisch-imaginativen Techniken.
Daneben existiert allerdings auch eine Reihe von therapeutischen Methoden, an deren Seriosität und Wirksamkeit sicherlich gezweifelt werden darf und für die die Krankenkassen auch nicht aufkommen.
Voraussetzung ist eine Approbation (staatlich erteilte Heilerlaubnis) und eine kassenärztliche Zulassung. Die kassenärztliche Zulassung wird durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (hier: Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein) erteilt. Ob ein Psychotherapeut eine Kassenzulassung erhält, richtet sich nach der sog. Bedarfsplanung. Diese besagt in fast allen Regionen Deutschlands, dass eine psychotherapeutische Überversorgung besteht. Somit werden die Zulassungsbereiche für neue Niederlassungen gesperrt und es kann nur dann eine neue psychotherapeutische Praxis eröffnet werden, wenn im Gegenzug ein anderer ärztlicher oder psychologischer Psychotherapeut seine Kassenzulassung abgibt. Die errechnete Überversorgung steht in erheblicher Diskrepanz zu der Realität, dass viele therapiebedürftige Menschen unzumutbar lange Wartezeiten in Kauf nehmen müssen, bevor sie einen Behandlungsplatz erhalten und schließlich ihre Therapie aufnehmen können.
Die Psychotherapeutischen Leistungen werden, sofern sie von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, auf der Grundlage des EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) in der jeweils gültigen Fassung vergütet.
Bei Privatversicherten erfolgt die Vergütung nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) mit den üblichen Steigerungssätzen. Da in den privaten Krankenversicherungen oftmals sehr unterschiedliche Tarife gelten, empfehle ich Ihnen, vor Aufnahme einer Psychotherapie Ihre individuellen Vertragsbedingungen mit Ihrer Versicherung abzuklären. Sofern Sie überdies beihilfeberechtigt sind, nehmen Sie bitte vorab Kontakt mit Ihrer Beihilfestelle auf, um sich über die Bedingungen für eine Kostenübernahme zu informieren.
Selbstverständlich besteht bei gegebener Indikation und entsprechendem Wunsch auch die Möglichkeit, in meiner Praxis eine Psychotherapie eigenfinanziert in Anspruch zu nehmen. Die Behandlung erfolgt dann zu vorab vereinbarten Gebührensätzen, die sich wie bei Privatversicherten an der GOÄ orientieren.
Die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. die Unfallkassen der öffentlichen Hand sind auf der Basis des SGB VII leistungspflichtig, wenn die behandlungsbedürftige Situation im Kontext der Berufsausübung oder der beruflichen Bildung (Schule, Ausbildung, Studium) entstanden ist. In aller Regel wird es sich um psychische Folgen von Arbeits-, Schul- oder Wegeunfällen handeln. Das zum 01.07.2012 eingeführte sog. Psychotherapeutenverfahren der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) regelt die vertragliche Kooperation zwischen Psychotherapeuten und den Berufsgenossenschaften bzw. den öffentlichen Unfallkassen. Bei Nachweis entsprechender Qualifikation und Erfahrung in der Behandlung von Traumafolgestörungen können Psychotherapeuten zum Psychotherapeutenverfahren zugelassen werden.
Ich nehme am Psychotherapeutenverfahren der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) teil und kann somit über die Berufsgenossenschaften bzw. die öffentlichen Unfallkassen finanzierte Psychotherapie anbieten und abrechnen.
Bitte bringen Sie zum Erstgespräch Ihre gültige Krankenversichertenkarte mit (elektronische Gesundheitskarte). Sollten Sie von Ihrem Hausarzt zur Psychotherapie überwiesen worden sein, dann bringen Sie die Überweisung bitte ebenfalls mit. Es ist dabei wichtig, dass die Überweisung im selben Quartal ausgestellt wurde, in dem Sie zu mir zum Erstgespräch kommen. Sollten Sie ferner über medizinische Unterlagen verfügen, die im Zusammenhang mit den Beschwerden stehen, wegen derer Sie mich aufsuchen, so ist es für mich hilfreich, wenn Sie diese ebenfalls mitbringen (z. B. Klinikberichte, Reha-Berichte, sonstige relevante Befunde).
Aufgrund der Zeitgebundenheit der psychotherapeutischen Sitzungen arbeite ich nach einem sog. Bestellsystem. Das bedeutet, dass ich die Therapiesitzung zu einem fest vereinbarten Termin ausschließlich für Sie reserviere. Der Vorteil liegt für Sie darin, dass Ihnen keine Wartezeiten entstehen und Sie garantiert für die vollen 50 Minuten Ihrer Sitzung meine ungeteilte Aufmerksamkeit haben. Zugleich bedeutet diese Art der Praxisorganisation aber auch, dass ich bei zu kurzfristiger Absage oder bei Nichterscheinen keinem anderen Patienten diese Zeit mehr zur Verfügung stellen kann. Sollten Sie Ihren Termin nicht einhalten können, bitte ich Sie deshalb, mir dies so früh wie möglich mitzuteilen. Bei Absagen kurzfristiger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin stelle ich Ihnen ansonsten die Kosten für die ausgefallene Sitzung anteilig privat in Rechnung. Es handelt sich dabei um eine sog. Bereitstellungsgebühr (oft auch als „Ausfallhonorar“ bezeichnet). Die gesetzliche Grundlage dafür ist der § 615 BGB. Diese Regelung ist Teil des Behandlungsvertrages, den wir vor Aufnahme der Psychotherapie miteinander schließen. Sollte ich einen von Ihnen kurzfristig abgesagten Termin doch noch anderweitig vergeben können, entstehen Ihnen selbstverständlich keine Kosten.
In der Psychotherapie arbeiten wir vor allem mit Ihrem inneren Erleben, Ihren Gedanken und Einstellungen zu sich selbst, Ihrer Beziehungsgestaltung zu anderen Menschen und Ihrer Emotionalität. Dabei setzen wir in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie für Sie im Hier und Jetzt Relevantes in einen Zusammenhang zu Ihrer Lebensgeschichte. Damit Sie aus dieser Arbeit etwas Positives und Hilfreiches für sich ziehen können, ist es Voraussetzung, dass Sie bereit sind, sich mit sich selbst auseinander zu setzen und darüber in der Therapie zu kommunizieren. Psychotherapie bedeutet, dass Sie eine innere Arbeit an sich selbst leisten, bei der Sie soweit wie erforderlich professionelle Begleitung finden, um in Ihrem Leben gewünschte Veränderungen erzielen zu können oder zu lernen, Unveränderliches besser in Ihr Leben zu integrieren. Sofern Sie die Erwartung haben, dass nur die anderen Menschen um Sie herum sich ändern sollen, bietet eine Psychotherapie weniger günstige Aussichten auf Erfolg.
Sie können außerdem Ihre Psychotherapie bestmöglich nutzen, wenn Sie sich bewusst machen, dass Ihnen insbesondere die Zeit zwischen den Therapiesitzungen die Chance bietet, neue Erkenntnisse auf einer Handlungsebene zu erproben. Auch können Sie zwischen den Sitzungen darauf achten, welche Situationen es sind, die Ihnen besondere Schwierigkeiten bereiten. Bleiben die Erkenntnisse aus der Psychotherapie auf einer abstrakten Ebene, dann können Sie keinen verwertbaren Nutzen für Ihre Lebensführung daraus ziehen.
Es liegt in meiner Verantwortung, Sie in der Psychotherapie achtsam, freundlich, geduldig und auf hohem fachlichem Niveau zu begleiten und positive Entwicklungsschritte anzuregen. Hingegen ist es Ihre Verantwortung, das therapeutische Angebot bestmöglich für sich zu nutzen und aktiv an den von Ihnen gewünschten Veränderungen zu arbeiten.
Damit sich die psychotherapeutischen Prozesse wirksam entfalten können, sollte eine regelmäßige und kontinuierliche Teilnahme an der Behandlung (in der Regel wöchentlich) organisatorisch mit Ihrer Lebensführung vereinbar sein.
Unabhängig von den im zugehörigen Abschnitt geschilderten Risiken und Nebenwirkungen gibt es einige Situationen, für die eine zuvor erfolgte psychotherapeutische Behandlung Nachteile mit sich bringen kann. So kann es beispielsweise zu Schwierigkeiten kommen, wenn bei Ihnen eine Verbeamtung ansteht oder wenn Sie in absehbarer Zeit einen Antrag für eine private Krankenversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung etc. stellen möchten.
Je nach Schwere der durchlaufenen Erkrankung kann die Verbeamtung auf Lebenszeit zunächst abgelehnt werden, wenn eine „vorzeitige Dienstunfähigkeit“ befürchtet wird (Klärung im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung). Im Hinblick auf die Versicherungen wird eine psychotherapeutische Behandlung als erhöhtes Risiko eingestuft und mit entsprechenden Zuschlägen belegt oder der Vertragsabschluss wird seitens der Versicherung sogar abgelehnt.
Leider bleibt hierbei völlig unberücksichtigt, dass eine frühzeitig effektiv durchgeführte Psychotherapie für die weitere psychische Gesundheit einen wesentlichen Schutzfaktor darstellt und dass andererseits eine aus Sorge vor negativen Konsequenzen nicht behandelte psychische Erkrankung ein wesentlich höheres Risiko einer Zuspitzung in der Zukunft mit sich bringt.
Bitte sprechen Sie mich an, wenn die o.g. Situationen für Sie relevant sind, damit ich Sie diesbezüglich von Anfang an individuell beraten kann.
Es ist ausdrücklich von den Kostenträgern vorgesehen, dass die Therapie beendet wird, sobald das Therapieziel erreicht ist und diesbezüglich auch eine ausreichende Stabilität besteht. Es entstehen Ihnen somit keinerlei Nachteile, wenn Sie das Stundenkontingent nicht ausschöpfen. Die Beendigung der Psychotherapie teilen wir dem Kostenträger mit. Inhaltliche Informationen zum Verlauf der Behandlung erhält der Kostenträger selbstverständlich nicht.
Führen andere Gründe dazu, dass eine psychotherapeutische Behandlung vorzeitig beendet wird (z. B. Therapieabbruch, mangelnder Therapieerfolg etc.) so erhält auch in diesem Fall der Kostenträger lediglich eine Information darüber, dass keine weiteren Sitzungen aus dem bereits bewilligten Kontingent mehr in Anspruch genommen werden.
Ungeachtet dessen kann bei begründeter Notwendigkeit zu einem anderen Zeitpunkt wieder eine neue Kostenübernahme für eine Psychotherapie eingeholt werden.
Kostenzusagen sind immer an den Psychotherapeuten, der die Behandlung beim Kostenträger beantragt hat, und das beantragte Behandlungsverfahren gebunden. Insofern ist ein Wechsel nicht ohne weiteres möglich. Sollten jedoch wichtige Gründe einen Therapeutenwechsel erforderlich werden lassen (z. B. Umzug in eine weiter entfernte Region, unüberwindbare Konflikte zwischen Patient und Therapeut etc.) sollte versucht werden, vom Kostenträger mit der entsprechenden Argumentation eine Übertragung der Kostenzusage auf einen anderen Therapeuten einzuholen. Nicht selten muss allerdings ein neuer Therapieantrag gestellt werden.
Mit der Verordnung von psychoaktiv wirksamen Medikamenten sollte meiner Auffassung nach sehr verantwortungsvoll und gewissenhaft umgegangen werden. Bevor ein Medikament verordnet wird, sollte genau geklärt werden, ob es wirklich angezeigt und notwendig ist. Der Patient sollte zuvor unbedingt ausführlich über die Wirkweise, die Einnahmemodalitäten, zu erwartende Effekte und mögliche unerwünschte Wirkungen aufgeklärt worden sein.
Zugleich ist es meiner Erfahrung nach jedoch auch wenig hilfreich und sinnvoll, sich einer Medikation gegenüber vollkommen zu verschließen, wenn diese ergänzend zur Psychotherapie erforderlich erscheint. Als Ärztin beziehe ich in meine Überlegungen immer sowohl die jeweils aktuellen und wissenschaftlich begründeten Erkenntnisse als auch meine jahrelange Erfahrung als Psychiaterin und Psychotherapeutin ein. So hat es sich gezeigt, dass in einigen Situationen akuter und schwerer Erkrankung die alleinige Psychotherapie zwar Unterstützung und vorübergehende Entlastung bieten kann, dass jedoch mit ihr alleine aufgrund der Intensität einiger Symptome bisweilen noch keine nachhaltig wirksamen Veränderungsprozesse erarbeitet werden können. Als mögliches Beispiel möchte ich eine schwere depressive Erkrankung nennen, in der das Denken oft krankheitsbedingt auf wenige Themenbereiche eingeengt ist, die Konzentration und der Antrieb mitunter stark reduziert sind und massive Unruhezustände, Ängste und Schlafstörungen bestehen können. Aus der neurobiologischen Forschung und auch aufgrund unserer Erfahrungen wissen wir, dass es für unser Gehirn in einer derartig hohen Belastungs- und Überforderungssituation kaum möglich ist, psychotherapeutisch etwas Neues zu erarbeiten und zu verankern. Der in diesem Zusammenhang wichtige Begriff des sog. Stresstoleranzfensters („Window of Tolerance“) beschreibt, dass sowohl bei zu starker Unterforderung als auch bei massiver Überforderung Neues nicht wirksam gelernt und im Gehirn vernetzt werden kann. Unter bestimmten Bedingungen bereitet eine vorübergehende medikamentöse Mitbehandlung somit erst die Grundlage für eine psychotherapeutische Arbeit jenseits einer bloßen „Begleitung und Stützung“ durch einen Psychotherapeuten. Gleichzeitig ist zu bedenken, dass Medikamente alleine keine Auseinandersetzung mit den eigenen Problembereichen ersetzen können, sofern wirkliche Veränderungsprozesse und das Verstehen eigener Persönlichkeits- und Konfliktdynamiken gewünscht sind.
Da mir bewusst ist, dass viele Menschen große Ängste und Vorbehalte („Wesensveränderung“, „Abhängigkeit“, „Dämpfung“ etc.) gegenüber psychisch wirksamen Medikamenten haben, ist die sorgfältige Aufklärung und die Einbeziehung möglicher Befürchtungen an dieser Stelle essenziell. Als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie werde ich Sie in Ihrer individuellen Situation ausführlich beraten, um Ihnen eine möglichst gute Informations- und Entscheidungsbasis zu ermöglichen. Sollte sich dann herauskristallisieren, dass eine begleitende Medikation zum Einsatz kommen soll, dann werde ich die Medikamente in aller Regel nicht selbst verschreiben, sondern Sie an einen außenstehenden psychiatrischen Kollegen weiterleiten. Dies hängt einerseits damit zusammen, dass wir psychotherapeutischen Ärzte nur über ein sehr begrenztes Arzneimittelbudget verfügen. Viel entscheidender ist aber aus meiner Sicht, dass sich dieses Vorgehen bewährt hat, um die zur Verfügung stehende Behandlungszeit bestmöglich für die psychotherapeutische Arbeit zu nutzen. Der Erfahrung nach können in einer Psychotherapie die immer wiederkehrenden und ausführlichen Gespräche über die Medikation schnell zu einem Nebenschauplatz werden, der eine wirksame Auseinandersetzung mit dem im Vordergrund stehenden inneren Erleben behindern kann.
Als Ärztin ist es mir u.a. grundsätzlich möglich, rein medizinische Aufgaben zu übernehmen. Hierzu zählen u. a. die Verschreibung von Medikamenten und die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit. Mitunter ist eine medikamentöse Mitbehandlung ergänzend zur Psychotherapie sinnvoll. Gerade im Kontext einer Psychotherapie kann es jedoch nachteilig sein, wenn die psychotherapeutische Behandlung und die Verordnung von Medikamenten, ebenso wie die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit, durch denselben Behandler erfolgt. Warum? Damit sich der therapeutische Prozess möglichst produktiv entwickeln kann, ist es notwendig, dass der Therapeut gegenüber dem Patienten grundsätzlich eine offene und nicht wertende Haltung einnimmt. Dies ermöglicht es dem Patienten, die therapeutische Beziehung bestmöglich für seine Veränderungsprozesse zu nutzen. Der Grundsatz, nicht zu werten, muss jedoch vom Therapeuten zwangsläufig bei der Durchführung rein medizinischer Maßnahmen zumindest teilweise verlassen werden (z. B. die Entscheidung „Ist mein Patient wirklich arbeitsunfähig?“ oder „Benötigt er/sie wirklich ein Beruhigungsmittel?“ etc.). So kann der Psychotherapeut schnell in eine Situation gelangen, in der er dem Patienten etwas gewähren oder abschlagen muss, hingegen erlebt sich der Patient gegenüber dem Therapeuten möglicherweise als „Bittsteller“. Um eventuelle Nachteile für Ihre Behandlung zu vermeiden, werden wir individuell besprechen, inwieweit es sinnvoll ist, diese Aufgaben an einen außenstehenden ärztlichen Kollegen (z. B. Hausarzt, Psychiater) zu delegieren.
Nein, ich bin ausschließlich als Therapeutin für Erwachsene ab 18 Jahren tätig. Erwachsenenpsychotherapie und Kinder- und Jugendpsychotherapie sind jeweils eigenständige Fachbereiche mit gesonderten Weiterbildungsgängen und individuellen Zulassungskriterien.
Nein, in diesem Bereich bin ich nicht tätig. Als erste Anlaufstelle kann hier oft eine Familienberatungsstelle individuell und fachlich fundiert weiterhelfen und ggf. weitergehenden Behandlungsbedarf klären.
Eine Paarberatung oder -therapie kann nach Absprache vereinbart werden, jedoch erstatten die Krankenkassen diese Behandlungsform nicht, so dass ich diese Leistung nur auf Selbstzahlerbasis anbieten kann.